Werte Gemengegelage, liebe Handgemengenden und all ihr Schaulustigen

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Amtsentbindungen sind in der Neuapostolischen Kirche selten. Es sind Einzelfälle, die folglich auf Einzelfallentscheidungen beruhen. Hier wird individuell wie sorgfältig der Fall, vor allem aber die Person selbst betrachtet, die das Amt innehat. Ein klärendes Gespräch zwischen ihr und dem verantwortlichen Bezirksapostel ist obligatorisch. Geht es aber um eine mögliche Amtsentbindung eines Apostels, entscheidet der Stammapostel“
(Bezirksapostolizist Krause). Dabei war gerade
Hamburg für die Hebammen Gottes quasi der Ur-Kreißsaal einer Serie von neuapostolischen Entbindungen
(Rudolf Rosochacki). Und so heißt es denn auch auf nak.org: „
Die von der Katholisch-apostolischen Kirche ausgesprochene Exkommunikation des Hamburger Gemeindeleiters Friedrich Wilhelm Schwartz am 27. Januar 1863 gilt als die Geburtsstunde der Neuapostolischen Kirche“
(1863-2013 – 150 Jahre). Mit der jetzigen fristlosen Entbindung sind es dann 152 geschäftstüchtige Sektenjahre (Geburtsstunde Exkommunikation).
Unter Bischoff war es vor lauter „Entbindungen“ zu einem wahren
Babyboom gekommen. Sogar "
Mehrlingsentbindungen" gehörten zur Glaubenstagesordnung der Nakoliken. Der Fall Kuhlen ist dabei nur die Spitze des stammapostolischen Abberufungs-/ Entbindungs-Eisberges. Und dann kam die
Abberufung Bischoffs per Gottesurteil (was verbeamteten Glaubenschlafmützen erst 2014 so richtig dämmerte). Vor dieser eigenen Geschichte schreibt Rüdi aus Hamburg nachgeburtlich etwas von „Einzelfällen“. Entweder weil er vor lauter nakinterner Schweigepflichten selber keine Ahnung hat oder weil er knallharte Interessenspolitik macht

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Nadl mit seinem
(Kugelschreibergleichnis) zeigte die gängige Abberufungspraxis und sein Kollege aus dem Degerloch präzisiert: „
Aber wie gesagt denken wir die Kirche daher, dass sie eine Gottesherrschaft ist. Also wird sie von Gott berufenen Ämtern geleitet. Das demokratische Verfahren bietet sich da nicht unbedingt an“
(„Bezirksapostelstammtisch über Demokratie“). Als Standardwerk der Jurisprudenzapostel dient
(DuF).
Dieser klar abgezirkelte Rahmen des Glaubenssandkastens sollte Freunden, Förderer im Glaubensintimspeckbereichsgürtel der BaVianer schon klar sein. Schneider hatte erst im Oktober 2014 die Südafrikaner wg. „Dienen und Führen“ in den Senkel gestellt
(Europäerschelte). Da gehe ich von aus, dass im Fall der Abberufung von Ap. E. Krause als Pensionsapostel auf der Segenslinie alles vor(selbst)bildlich vonstatten gegangen war. Und als Laie hat man ohnehin keine Ahnung, ob nakintern Profis verbeamtet, ehrenamtlich oder als Angestellte tätig sind. Klar ist, Apostel Rockenfelder war bei seinem Rausschmiss Angestellter gewesen (wie der Arbeitsgerichtsprozess in Sachen Saur gegen Rockenfelder ans Licht gebracht hatte). Doch seitdem ist viel Wasser den Mainstream runter gelaufen und von anderen Kirchen konnte zwischenzeitlich pausenlos gelernt werden. Sicher auch bzgl. der steuerbegünstigten Finanzierung von Top-Seelsorgern. „
Die Höhe der Bischofsgehälter orientiert sich an der Beamtenbesoldung für leitende Positionen des höheren Verwaltungsdienstes, der Besoldungsordnung B. Es gibt hierbei Unterschiede zwischen den Diözesen. Erzbischöfe werden maximal nach Besoldungsgruppe B 11 bezahlt, dies entspricht einem Brutto-Monatseinkommen von etwa 12.000 Euro“
(Bischof).
Dabei gilt zu bedenken, dass in der Kirche Jesu Christi das „
Apostelamt“ (bestehend aus Stammapostel, Bezirksapostel und Apostel) noch
deutlich über dem „
Priesterlichen Amt“ (bestehend aus
Bischof, Bezirksältester, Bezirksevangelist, Hirte, Gemeindeevangelist und Priester) angesiedelt worden ist
(Nakechismus §7.6).
Bereits 2012 war dieses neue Amtsverständnis noch vor dem Erscheinen des Nakechismus auf den Weg zu den Amtskörpern gebracht worden
(Glaubenssondernummer auf dem Weg zu den Amtskörpern).
Allerdings konnten wenigstens externe Glaubensunternehmensberater das Apostolat überzeugen, dass im derzeit gültigen Amtsverständnis des Apostelamts
acktable Präzisierungen fehlten
(Infos von der BaVi am Gendarmennakt). Doch das ist in 2015 bei Spontanentbindungen vom Apostelamt irrelevant (dem Stp. Lean-Lug so was von schnuppe), da das in einer kollektiven Selbstentbindung enden könnte.
Na-türlich erscheint DuF bzgl. dem Tatvorwurf „
Dienstvergehen“ gegenüber dem Disziplinarrecht der
(EKD) oder gar in Realtion zu dem kanonischen Strafrecht der Katholiken
(CIC) etwas minderbemittelt. Nichts desto trotz könnte im vorligenden Fall in Quintessenz z. B. der
(CAN 1740ff.) dem Stammapostel und dessen Beratern vom Möhler-Institut Pate gestanden haben ("Kanonisches Strafrecht" der Katholiken entspricht in etwa der „Drakonischen Strafpflicht“ bei Nakoliken (die zudem in rechtlich unselbständigen Glaubenskäfigen (Gemeinden / Bezirken) ihr entmündigtes Kirchdasein fristen).
„
Legt man einem Beamten ein schwerwiegendes Dienstvergehen zur Last, so wird ein Disziplinarverfahren durchgeführt, an dessen Ende die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis stehen kann. Die entsprechende Entscheidung kann nur im gerichtlichen Verfahren erfolgen, es entscheidet also die Disziplinargerichtsbarkeit über eine Klage des Dienstherrn. Das Verfahren kann sich über drei Instanzen erstrecken (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht) („Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“).
„
Die Kirchen sowie alle anderen Organisationen mit dem Statuts einer Öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Dienstherrenfähigkeit sind berechtigt, Angestellte zu verbeamten. In ihrem Dienst- und Versorgungsrecht richten sie sich dabei in der Regel am Recht desjenigen Bundeslandes aus, in dem sich ihr Sitz befindet… “
(Pension). Gegenüber solchen Strukturen kommt die instanzlose Praxis der BaVianer allerdings sehr feudalistisch daher, insbesondere wenn Bezirksapostel als Protagonisten von einer errichteten Gottesherrschaft faseln und ihr gutsherrschaftlicher Laden nicht eine Spur von Gewaltenteilung erkennen lässt (Verdienen und Verführen).
Pseudostandrechtlich erschlossen kommt mir das abgeurteilte Dienstvergehen nicht unbedingt daher. Kein Offizialdelikt, kein Strafverfahren, kein bekannt gewordenes „Kapitalverbrechen“ („
Kapitolverbrechen“ wie bei der Vatikanbank). Nichts, aber auch gar nichts von öffentlich rechtlichem Interesse. Wohl eher nur profane „
Majestätsbeleidigung“ im na-amtlichen Sandkasten?
Eine irgend geartete Gefahrenlage für Anvertraute des öffentlich degradierten Delinquenten wird im Ukas des Bezirksapostolizisten ausdrücklich ausgeschlossen. Weder bestand bis zu dem na-amtlich ergangenen Urteil (schuldig im Sinne der Anklage) Glaubenslebensgefahr, noch während (in statu „nakscendi“) und erst recht schon überhaupt gar nicht nach der „fristlosen Entbindung“ (ähnlich wie bei Bischoff-Kuhlen, wo ja auch alles wieder gut geblieben war). Durch Aufbietung aller absolutistischen Kräfte konnte vom braven „Gottesfolg“ eine nicht vorhandene Gefahr gerade noch mal abgewendet werden. Dem Engelschutz sei Dank. Und so ja auch unter Bezirksapostolizist Rüdiger Krause alles wieder einmal gut geblieben. Was für ein Segen der Beamtenrichtlinien für amtierende und pensionierte Amtskörper.
Bezirksapostolizist Krause betont, dass er in seinem Bezirksapostelreich alles dafür tut, „
dass sich jedes Kirchenmitglied auf die Einhaltung dieser Richtlinie absolut verlassen kann. Wir machen da weder Ausnahmen noch Unterschiede“. „
Generalamnesie“ für linientreue Amtskörper. Safety first. Sicher ist sicher. Das können sie dem rechtlich selbständigen Bezirksapostolizisten als obersten Dienstherrn getrost feudal abkaufen ("WENN DU MICH LIEBST..."). Es gilt halt einfach der na-amtlichen „
Schuldvermutung“ zu glauben, wie weiland unter Bischoff seitdem den richtlinienkonformen Sprüchen der Bezirzapostels, die im totalen Einklang mit Gotteswillen stehen (rsp. umgekehrt).
Der Bezirksapostolizist hat’s gegeben, der Bezirksapostolizist hat’s genommen - der Name des Bezirksapostolizisten sei gelobt.
s.